Den nachfolgen
Artikel zur Mindeststeuer fanden wir in der WELT vom 3.3.99. Wir geben
ihn auf Grund seiner Aktualität im Wortlaut wieder.
Experten: Mindeststeuer ist verfassungswidrig Finanzausschuß
billigt vierten Gesetzentwurf
Im Finanzausschuß des Deutschen Bundestages
wurde nun der so heißt es „endgültige"
Wortlaut des Gesetzentwurfes zur Mindestbesteuerung angenommen.
Vorlage war eine wiederum geänderte Formulierungshilfe aus
dem Bundesfinanzministerium die nunmehr vierte Version zur
Änderung des Einkommensteuergesetzes. Steuerexperten halten
jedoch auch die neue Vorlage für verfassungswidrig.
Von den vorherigen Varianten unterscheidet sich
der Gesetzestext, der am 5. März im Bundestag zur Abstimmung
gestellt werden soll, vor allem in einer anderen Fassung der Übergangsregelungen.
Die Übergangsregelungen besagen, daß alle Anleger, die
sich vor dem 5. März 1999 an einer „Verlustzuweisungsgesellschaft"
beteiligt haben, von dem neuen Paragraphen 2b nicht betroffen sind.
Allerdings unterliegen auch diese Einkünfte
der neuen Mindestbesteuerung nach Paragraph 2a, der den Verlustausgleich
nur noch in bestimmten Grenzen erlaubt.
Beteiligt sich ein Anleger nach dem 4. März
an einer „Verlustzuweisungsgesellschaft", dann
gibt es weitere Übergangsregelungen, die in bestimmten Fällen
bis Ende Dezember 2000 reichen. Dazu Hans-Joachim Beck, Vorsitzender
Richter am Finanzgericht in Berlin:
„Auf Verluste aus der Beteiligung an einer Gesellschaft
wird die Regelung des neuen Paragraphen 2b nicht angewandt, wenn
der Anleger der Gesellschaft bis zum Ende des Jahres 2000 beitritt
und die Gesellschaft das Wirtschaftsgut vor dem 5. März 1999
gekauft bzw. vor diesem Stichtag mit seiner Herstellung begonnen
hat."
Fondsgesellschaften haben also noch zwei Jahre
Zeit, um Anleger zu werben. Beck ist allerdings der Auffassung,
der neue Paragraph sei wiederum so unpräzise geraten, daß
die Vorschrift in der Praxis nicht anzuwenden sei und zu zahllosen
Prozessen führen werde.
Die renommierten Berliner Steuerexperten Hans-Georg
Oelmann und Gregor Kunz teilen diese Kritik. So sei insbesondere
völlig unklar, wer denn von dem Gesetz künftig genau betroffen
sei.
Im Gesetzentwurf wird von einer „Gesellschaft",
einer „Gemeinschaft" oder „ähnlichen Modellen"
gesprochen. Dazu die Steuerexperten: „Es ist dringend zu befürchten,
daß diese Regelung verfassungswidrig unbestimmt ist, da es
offenbar selbst dem Gesetzgeber zu kompliziert ist, zu formulieren,
was er eigentlich meint."
Die Regelung des neuen Paragraphen 2b, so die
Kritik der Experten, treffe nicht nur die Baubranche, sondern auch
Investitionen privater Kapitalgeber in Klärwerke, Kommunalleasing,
Windkraftanlagen und viele weitere Projekte. Hierüber hatte
es auch im Finanzausschuß Diskussionen gegeben, weil die Grünen
befürchten, daß auch zahlreiche Ökofonds betroffen
sein könnten.
Deshalb soll eine Interpretation des Gesetzes
durch ein späteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums vorbereitet
werden, in welchem dann wieder bestimmte „erwünschte"
Investitionen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen werden.
Ein Vorhaben, das allerdings nach Ansicht der
Experten ebenso zum Scheitern verurteilt sei wie die ganze Idee
einer Begrenzung oder Abschaffung des Verlustausgleichs. Es sei
absurd, ein Gesetz zu verabschieden und sich zugleich darüber
Gedanken zu machen, wie durch Schreiben des Finanzministeriums die
schädlichen Wirkungen wieder eingedämmt werden könnten.
Unterdessen hat der Bundesverband der mittelständischen
Wirtschaft Berechnungen vorgelegt, nach denen die Neuregelung zu
Steuerausfällen in Höhe von fast sieben Mrd. DM führen
werden. Zwar können Anleger nicht mehr so viel Steuern sparen
(9,3 Mrd. DM weniger), durch die unterbliebenen Investitionen komme
es aber zu Ausfällen von Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Ertragssteuern
in Höhe von über 16 Mrd. DM.
© DIE WELT, 3.3.1999 |