"Fallensteller"-Paragraphen 2 b EStG
entschärft ?
Die steuerliche Ungewißheit hat ein nach
fast 1 1/2 Jahren ein Ende. Am 5.7.2000 hat das Bundesfinanzministerium
das Anwendungsschreiben zu § 2b EStG verabschiedet und bereits
im Internet veröffentlicht. Unter der Internetadresse: "www.bundesfinanzministerium.de/fach/index.htm"
findet man unter der Rubrik Besitz- und Verkehrssteuern den genauen
Wortlaut dieses Schreibens.
In die vorliegende Fassung der Anweisung sind
einige entschärfende Punkte auf- genommen worden und durch
präzisere Formulierungen hat die Bundesregierung nun endlich
geklärt, wann anfängliche Verluste mit anderen Gewinnen
verrechnet werden dürfen. Dadurch bringt sie dem Anleger mehr
Sicherheit in der Frage ob Steuervorteile genutzt werden können
oder nicht. Natürlich ist die Anweisung wieder sehr kompliziert
formuliert und wird vielleicht bei einigen Anlegern zur Verunsicherung
führen, aber im Ergebnis ist sie dennoch zufriedenstellend
ausge- fallen.
Durch ein Raster von fünf Fragen kann zukünftig
relativ sicher geprüft werden, ob eine Beteiligung den Bestimmungen
des Paragrafen 2 b EStG unterliegt oder nicht. Dieses Raster geben
wir schematisiert in Tabellenform wieder, damit Sie ein Hilfsmittel
in der Hand haben, um zukünftig Beteiligungen im Vorwege zu
prüfen.
Prüfungsschema zum § 2b EStG
| 1.
Beträgt der steuer liche Verlust weniger als 50 % des
eingesetz ten Eigenkapitals ? |
wenn
"JA", dann>>>
|
greift
§ 2 b EStG nicht !
|
|
trifft
dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
|
-
|
-
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| 2.
Liegt Modellhaftigkeit vor ? |
wenn
"NEIN", dann>>>
|
greift
§ 2 b EStG nicht !
|
|
trifft
dies zu, dann ist zu prüfen:
|
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|
3.
Ist die Rendite nach Steuern doppelt so hoch wie vor Steuern
(Methode interner Zinsfuß) |
wenn
"JA", dann>>>
|
greift
§ 2 b EStG !!
|
|
trifft
dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
|
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| 4.
Wird mit den Steuer vorteilen geworben ? |
wenn
??††††††?A?º??? "JA", dann>>>
|
greift
§ 2 b EStG !!
|
|
trifft
dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
|
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|
5.
Beträgt der steuer liche Verlust mehr als 186% des eingesetzten
Kapitals |
wenn
"NEIN", dann>>>
|
greift
§ 2 b EStG nicht !
|
Hauptsächlich muß geprüft werden,
ob bei einem Verlustzuweisungsmodell die kumulierten Verluste nicht
höher sind als 50 % des einzusetzenden Kapitals (1.FRAGE).
Übersteigt der Verlust diesen Betrag nicht, dann spricht der
Gesetzgeber von der Nichtaufgriffsgrenze, d.h. der Fall ist nicht
vom Gesetz betroffen. Betroffen sind davon Fallgestaltungen, bei
denen der Initiator eine Anteilsfinanzierung mit anbietet. Hier
besteht sehr schnell die Gefahr, die 50%-Grenze zu überschreiten.
Das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung ist
bei geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds
und Medienfonds grundsätzlich gegeben (2.FRAGE).
Die Frage 3. läßt sich unter Anwendung
bestimmter Berechnungsformeln sehr einfach errechnen und die Frage
4. wird sicherlich auch kein Problem mehr darstellen, wenn Initiatoren
und Vermittler darauf verzichten den steuerlichen Vorteil in der
Werbung hervorzuheben. Die letzte Frage bedarf eigentlich keiner
Erläuterung mehr, weil sicherlich die guten und konservativen
Anbieter von Anfang an bei der Konzeption einer Kapitalanlage auf
diese Größe achten werden.
Wenn diese Klippen umschifft sind, dann steht
der Anerkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen zukünftig
nichts mehr im Wege. Eine Reihe von Fondsange- boten werden mit
dieser Regelung durchaus leben können. Die befürchteten
negativen auswirkungen werden sich sicherlich nicht in dem Maße
realisieren, wie es prognostiziert wurde.
Für den Anleger wird sich diese Regelung
nachhaltig als echter Vorteil erweisen, denn die endgültige
Anwendbarkeit des sogenannten "Fallenstellerparagrafen"
wird uns in der Zukunft vermutlich weniger Angebote bringen. Diese
Angebote werden aber hoch rentierlich sein ( und auch sein müssen
), damit sie für den Anleger interessant sind.
Ein ausgezeichnetes Angebot, was von den Bestimmungen
des § 2 b EStG frei ist, finden Sie hier. |