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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

"Fallensteller"-Paragraphen 2 b EStG entschärft ?

Die steuerliche Ungewißheit hat ein nach fast 1 1/2 Jahren ein Ende. Am 5.7.2000 hat das Bundesfinanzministerium das Anwendungsschreiben zu § 2b EStG verabschiedet und bereits im Internet veröffentlicht. Unter der Internetadresse: "www.bundesfinanzministerium.de/fach/index.htm" findet man unter der Rubrik Besitz- und Verkehrssteuern den genauen Wortlaut dieses Schreibens.

In die vorliegende Fassung der Anweisung sind einige entschärfende Punkte auf- genommen worden und durch präzisere Formulierungen hat die Bundesregierung nun endlich geklärt, wann anfängliche Verluste mit anderen Gewinnen verrechnet werden dürfen. Dadurch bringt sie dem Anleger mehr Sicherheit in der Frage ob Steuervorteile genutzt werden können oder nicht. Natürlich ist die Anweisung wieder sehr kompliziert formuliert und wird vielleicht bei einigen Anlegern zur Verunsicherung führen, aber im Ergebnis ist sie dennoch zufriedenstellend ausge- fallen.

Durch ein Raster von fünf Fragen kann zukünftig relativ sicher geprüft werden, ob eine Beteiligung den Bestimmungen des Paragrafen 2 b EStG unterliegt oder nicht. Dieses Raster geben wir schematisiert in Tabellenform wieder, damit Sie ein Hilfsmittel in der Hand haben, um zukünftig Beteiligungen im Vorwege zu prüfen.

Prüfungsschema zum § 2b EStG

1. Beträgt der steuer liche Verlust weniger als 50 % des eingesetz ten Eigenkapitals ?
wenn "JA", dann>>>
greift § 2 b EStG nicht !
trifft dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
-
-
2. Liegt Modellhaftigkeit  vor ?
wenn "NEIN", dann>>>
greift § 2 b EStG nicht !
trifft dies zu, dann ist zu prüfen:
3. Ist die Rendite nach Steuern doppelt so hoch wie vor Steuern 
(Methode interner Zinsfuß) 
wenn "JA", dann>>>
greift § 2 b EStG !!
trifft dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
4. Wird mit den Steuer vorteilen geworben ?
wenn ??††††††?A?º??? "JA", dann>>>
greift § 2 b EStG !!
trifft dies nicht zu, dann ist zu prüfen:
5. Beträgt der steuer liche Verlust mehr als 186% des eingesetzten  
Kapitals
wenn "NEIN", dann>>>
greift § 2 b EStG nicht !

Hauptsächlich muß geprüft werden, ob bei einem Verlustzuweisungsmodell die kumulierten Verluste nicht höher sind als 50 % des einzusetzenden Kapitals (1.FRAGE). Übersteigt der Verlust diesen Betrag nicht, dann spricht der Gesetzgeber von der Nichtaufgriffsgrenze, d.h. der Fall ist nicht vom Gesetz betroffen. Betroffen sind davon Fallgestaltungen, bei denen der Initiator eine Anteilsfinanzierung mit anbietet. Hier besteht sehr schnell die Gefahr, die 50%-Grenze zu überschreiten.

Das Vorliegen einer modellhaften Gestaltung ist bei geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsbeteiligungen, Leasingfonds und Medienfonds grundsätzlich gegeben (2.FRAGE).

Die Frage 3. läßt sich unter Anwendung bestimmter Berechnungsformeln sehr einfach errechnen und die Frage 4. wird sicherlich auch kein Problem mehr darstellen, wenn Initiatoren und Vermittler darauf verzichten den steuerlichen Vorteil in der Werbung hervorzuheben. Die letzte Frage bedarf eigentlich keiner Erläuterung mehr, weil sicherlich die guten und konservativen Anbieter von Anfang an bei der Konzeption einer Kapitalanlage auf diese Größe achten werden.

Wenn diese Klippen umschifft sind, dann steht der Anerkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen zukünftig nichts mehr im Wege. Eine Reihe von Fondsange- boten werden mit dieser Regelung durchaus leben können. Die befürchteten negativen auswirkungen werden sich sicherlich nicht in dem Maße realisieren, wie es prognostiziert wurde.

Für den Anleger wird sich diese Regelung nachhaltig als echter Vorteil erweisen, denn die endgültige Anwendbarkeit des sogenannten "Fallenstellerparagrafen" wird uns in der Zukunft vermutlich weniger Angebote bringen. Diese Angebote werden aber hoch rentierlich sein ( und auch sein müssen ), damit sie für den Anleger interessant sind.

Ein ausgezeichnetes Angebot, was von den Bestimmungen des § 2 b EStG frei ist, finden Sie hier.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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