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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Schiffe verschenken!

Steuern sparen beim Vererben oder Verschenken am Beispiel einer Schiffsbeteiligung.

Vorbemerkung:

"Bei der Erbschaftsteuer müssen wir ran", so die Fraktionsvorsitzende der Grünen Katrin Göring-Eckardt im Herbst 2003. "Die jetzige Erbengeneration werde 'riesige Summen kassieren'. Zugleich gebe es 'gigantische staatliche Defizite'. Wir sollten deshalb die soziale Verantwortung der Erben einfordern, denn Sie sind die Nutznießer des wirtschaftlichen Aufschwungs der vergangenen Jahrzehnte", betonte die Politikerin.

Im Aufspüren neuer Potentiale, wie man unproblematisch an das Geld anderer Leute kommen kann um selbstverschuldete Probleme zu beseitigen, sind die Ideen von Frau Göring-Eckardt dankbar aufgenommen. Der erste Schritt ist durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 19.12.2003 stillschweigend vollzogen worden. Es ist halt leichter Andere abzuzocken, als vernünftige politische Lösungen zur Beseitigung der Probleme zu erarbeiten. Auch das fällt wieder in den Bereich:

Beim Griff in die eigene Tasche stellt man meist frustriert fest, daß die öffentliche Hand schon drin war!

Die Zeit, gute Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft auszunutzen, kann am 1.1.2005 zu Ende sein!

Das Bundesverfassungsgericht ist in Sachen Erbschaftsteuer vom Bundesfinanzhof angerufen worden, weil erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die verschiedenartige Besteuerung von Barvermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen bestehen. Sicherlich wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2005 zu erwarten sein, aber es steht zu befürchten, daß ein entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer bereits in 2005 zu erwarten ist. Sollte dies der Fall sein, ist eine Rückbeziehung der Anwendung dieses Gesetzes auf den 1.1.2005 nicht ausgeschlossen, also läuft die Zeit gegen Sie!

Gestaltungshinweise zum Thema: Vermögensübertragungen durch Erbschaft oder Schenkung.


Rund drei Milliarden EURO kassiert der Staat jährlich an Erbschaftsteuer. Mehr als die Hälfte dieser Summe könnten die Bundesbürger sparen, wenn sie sich rechtzeitig, bereits zu Lebzeiten, verstärkt um eine Nachlassregelung kümmern würden. Dies ist schon deswegen wichtig und sinnvoll, damit durch eine optimierte Übertragung des hart erarbeiteten und ersparten Vermögens eine nochmalige Besteuerung vermieden oder zu mindestens reduziert wird. Eine optimierte Übertragung des Vermögens bedeutet nicht (!), dass das eigene Vermögen frühzeitig aus der Hand gegeben wird. Der Zuwendende (Erblasser oder Schenkender) kann durch entsprechende Gestaltung bei einer optimalen Chancen-/Risikostruktur seines Gesamtportfolios dafür Sorge tragen, dass die Übertragung von Vermögen eine deutlich verminderte Steuerbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer zur Folge hat, wie nachfolgend dargestellt.

In der Regel werden der Erwerb von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden vom Erbschaftsteuergesetz erfasst. Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist fernerdavon abhängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenkender) oder der Empfänger der Leistung Inländer im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist.

Vermögensübertragungen im Rahmen einer Erbschaft bzw. Schenkung werden gewöhnlich mit dem gemeinen Wert angesetzt, dass ist derjenige Wert, der bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das sog. Betriebsvermögen. Mit diesem Begriff bezeichnet man den Wert eines Gewerbebetriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes.

Der Gesetzgeber hat für den Fall der Vererbung oder Schenkung von Betriebsvermögen Vergünstigungen geschaffen, weil es sich hier um Produktivvermögen handelt, welches eine besondere sozialpflichtige Vermögensart ist, die es zu erhalten gilt. Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 19.12.2003 sind diese Vergünstigungen aber gekürzt worden. Gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen zunächst ein besonderer Freibetrag von EURO 225.000 (vorher EURO 256.000)gewährt. Vom reduzierten Wert wird ein Bewertungsabschlag von 35% (vorher 40%) vorgenommen. Der so ermittelte Wert wird dann der Besteuerung unterworfen.

Als besonders geeignetes Hilfsmittel für die steuerliche Optimierung von Vermögensübertragungen hat sich die Schiffsbeteiligung erwiesen. Eine Schiffsbeteiligung ist Betriebsvermögen, weil es sich bei einer Schiffsgesellschaft um einen Gewerbe-betrieb handelt. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens (= Wert der Schiffsbeteiligung) ist vereinfacht der Buchwert des Schiffes abzüglich Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist aber durch Abschreibungen und die Verschuldung durch Schiffshypotheken sehr niedrig und liegt bereits in den ersten Jahren nach Beitritt als Kommanditist bei nur ca. 40% des gezeichneten Kommanditkapitals. Die Bedeutung dieser Vergünstigung ein Beispiel:


Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt seinem Kind einen Wert von EURO1.000.000,--:
Fall 1
a.)
Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat das Kind einen persönlichen Freibetrag von EURO 205.000,-- . Der steuerpflichtige Erwerb beträgt folglich EURO 795.000,--. Die darauf zu entrichtende Steuer beträgt gemäß Erbschaftsteuertarif der Steuerklasse I 19%, so dass die Steuerbelastung auf einen Betrag von EURO 1 Mio. insgesamt EURO 151.050,-- beträgt.

b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an einem Schiff im Nominalwert von EURO 1 Mio. so ist der Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln. Dieser beträgt durch Abschreibungen, Schiffshypotheken etc. bereits ein Jahr nach der Emission nur noch ca. 40 % des Zeichnungsbetrages. Der steuerliche Wert des Vermögens beträgt also nur noch EURO 400.000,-- . Davon ist der Freibetrag von EURO 225.000,-- abzuziehen. Vom Restbetrag (175.000,--) wird ein Abschlag von 35% vorgenommen. Daraus errechnet sich ein steuerpflichtiger Erwerb von EURO 113.750,--. Ohne Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages von EURO 205.000,--, der in einer solchen Fallgestaltung für anderes Vermögen aufgespart werden könnte, beträgt die Steuerlast EURO 12.512. Voraussetzung für diese Vergünstigungen ist eine 5-jährige Verbleibensfrist der Beteiligung beim Zuwendungsempfänger.

Fazit: Durch die Ausnutzung der Vergünstigungen im Bereich Betriebsvermögen wurden in dieser Konstellation durch eine Schiffsbeteiligung EURO 138.538,-- an Steuern gespart, ohne den Freibetrag von EURO 205.000,-- ausgenutzt zu haben!

Eine weitere Vergünstigung im Zusammenhang mit Betriebsvermögen ergibt sich aus § 19a ErbStG, weil hier eine ähnliche Behandlung der Steuerklassen im Falle der Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt. Die Einschränkung durch das Haushaltsbegleitgesetz reduziert diesen Vorteil von ursprünglich 100% auf nunmehr 88%. Dies führt dazu, dass Erwerber, die der ungünstigen Steuerklasse III unterliegen würden (nicht oder entfernt Verwandte), mit Einschränkungen nach der Steuerklasse I besteuert werden.

Noch deutlicher werden die Auswirkungen, wenn der Steuerpflichtige keine direkten Erben hat und die Steuerklasse III bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zum Tragen kommt. Die Zahlen gelten wie im Fall 1!

Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt einem nicht in grader Linie Verwandten einen Wert von EURO1.000.000,--:

Fall 2:
a.)
Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien, festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat der Begünstigte einen persönlichen Freibetrag von EURO 5.200,-- und der steuerpflichtige Erwerb beträgt EURO 994.800,--. Die darauf zu entrichtende Steuer (35%) beträgt EURO 348.180,--.

b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an einem Schiff, so ist der Wert des Betriebsvermögens genau wie im Fall 1 zu ermitteln, mit der Folge, dass der steuerpflichtige Erwerb EURO 113.750,-- beträgt. Ohne den persönlichen Freibetrag von EURO 5.200, der in einer solchen Fallgestaltung eher nebensächlich ist, beträgt die Steuerlast, nach Kürzung des Entlastungsbetrages durch das Haushaltsbegleitgesetz auf 88%, EURO 14.150,--. Hier ist ebenfalls eine Haltefrist von 5 Jahren zwingende Voraussetzung, d.h. die Beteiligung am Betriebsvermögen muß 5 Jahre im Besitz der Beschenkten / Erben bleiben!

Fazit der beiden Betrachtungen: Bei einem direkten Rechtsnachfolger (Kindschaftsverhältnis) beträgt die Steuerersparnis im Beispielsfall durch die Übertragung einer Schiffsbeteiligung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne persönlichen Freibetrag EURO 138.538,--, während sie bei einem nicht direkt Verwandten sogar EURO 334.030,-- ausmacht. Dies sollten genügend Gründe sein, über eine gute Strukturierung des zu übertragenden Vermögens nachzudenken.

Die Schiffsbeteiligung eignet sich hervorragend zur Nachfolgeplanung. Neben niedrigen Steuerwerten führen weitere Freibeträge und der Wertabschlag von 35% beim Betriebsvermögen zu einer optimalen Steuergestaltung und zur Privilegierung der Schiffsbeteiligung.

Aber damit könnte bereits am 31.12.2004 Schluß sein, also sprechen Sie gern mit uns, wie optimierte Gestaltungen getroffen werden können!

Bei dem von uns derzeit als absolut empfehlenswert eingestuften Suezmax- Tankerflottenfonds betragen die erbschaftsteuerlichen Werte 2005 = 45,38% und 2006 = 30,01%, weiter fallend, bis in negative Bereiche.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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