Schiffe verschenken!
Steuern sparen beim Vererben oder Verschenken
am Beispiel einer Schiffsbeteiligung.
Vorbemerkung:
"Bei der Erbschaftsteuer müssen wir ran",
so die Fraktionsvorsitzende der Grünen Katrin Göring-Eckardt
im Herbst 2003. "Die jetzige Erbengeneration werde 'riesige
Summen kassieren'. Zugleich gebe es 'gigantische staatliche Defizite'.
Wir sollten deshalb die soziale Verantwortung der Erben einfordern,
denn Sie sind die Nutznießer des wirtschaftlichen Aufschwungs
der vergangenen Jahrzehnte", betonte die Politikerin.
Im Aufspüren neuer Potentiale, wie man unproblematisch
an das Geld anderer Leute kommen kann um selbstverschuldete Probleme
zu beseitigen, sind die Ideen von Frau Göring-Eckardt dankbar
aufgenommen. Der erste Schritt ist durch das Haushaltsbegleitgesetz
vom 19.12.2003 stillschweigend vollzogen worden. Es ist halt leichter
Andere abzuzocken, als vernünftige politische Lösungen
zur Beseitigung der Probleme zu erarbeiten. Auch das fällt
wieder in den Bereich:
Beim Griff in die eigene Tasche stellt
man meist frustriert fest, daß die öffentliche Hand schon
drin war!
Die Zeit, gute Gestaltungsmöglichkeiten vorteilhaft
auszunutzen, kann am 1.1.2005 zu Ende sein!
Das Bundesverfassungsgericht ist in Sachen Erbschaftsteuer
vom Bundesfinanzhof angerufen worden, weil erhebliche verfassungsrechtliche
Bedenken gegen die verschiedenartige Besteuerung von Barvermögen,
Grundvermögen und Betriebsvermögen bestehen. Sicherlich
wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2005
zu erwarten sein, aber es steht zu befürchten, daß ein
entsprechender Gesetzesentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer
bereits in 2005 zu erwarten ist. Sollte dies der Fall sein, ist
eine Rückbeziehung der Anwendung dieses Gesetzes auf den 1.1.2005
nicht ausgeschlossen, also läuft die Zeit gegen Sie!
Gestaltungshinweise zum Thema: Vermögensübertragungen
durch Erbschaft oder Schenkung.
Rund drei Milliarden EURO kassiert der Staat jährlich
an Erbschaftsteuer. Mehr als die Hälfte dieser Summe könnten
die Bundesbürger sparen, wenn sie sich rechtzeitig, bereits
zu Lebzeiten, verstärkt um eine Nachlassregelung kümmern
würden. Dies ist schon deswegen wichtig und sinnvoll, damit
durch eine optimierte Übertragung des hart erarbeiteten und
ersparten Vermögens eine nochmalige Besteuerung vermieden oder
zu mindestens reduziert wird. Eine optimierte Übertragung des
Vermögens bedeutet nicht (!), dass das eigene Vermögen
frühzeitig aus der Hand gegeben wird. Der Zuwendende (Erblasser
oder Schenkender) kann durch entsprechende Gestaltung bei einer
optimalen Chancen-/Risikostruktur seines Gesamtportfolios dafür
Sorge tragen, dass die Übertragung von Vermögen eine deutlich
verminderte Steuerbelastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer zur
Folge hat, wie nachfolgend dargestellt.
In der Regel werden der Erwerb von Todes wegen
und Schenkungen unter Lebenden vom Erbschaftsteuergesetz erfasst.
Die unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht ist
fernerdavon abhängig, ob der Zuwendende (Erblasser oder Schenkender)
oder der Empfänger der Leistung Inländer im Sinne des
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist.
Vermögensübertragungen im Rahmen einer
Erbschaft bzw. Schenkung werden gewöhnlich mit dem gemeinen
Wert angesetzt, dass ist derjenige Wert, der bei einer Veräußerung
zu erzielen wäre. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist das
sog. Betriebsvermögen. Mit diesem Begriff bezeichnet man den
Wert eines Gewerbebetriebes im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Der Gesetzgeber hat für den Fall der Vererbung
oder Schenkung von Betriebsvermögen Vergünstigungen geschaffen,
weil es sich hier um Produktivvermögen handelt, welches eine
besondere sozialpflichtige Vermögensart ist, die es zu erhalten
gilt. Durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 19.12.2003 sind diese
Vergünstigungen aber gekürzt worden. Gem. § 13 a
Erbschaftsteuergesetz wird bei der Übertragung von Betriebsvermögen
zunächst ein besonderer Freibetrag von EURO 225.000 (vorher
EURO 256.000)gewährt. Vom reduzierten Wert wird ein Bewertungsabschlag
von 35% (vorher 40%) vorgenommen. Der so ermittelte Wert wird dann
der Besteuerung unterworfen.
Als besonders geeignetes Hilfsmittel für
die steuerliche Optimierung von Vermögensübertragungen
hat sich die Schiffsbeteiligung erwiesen. Eine Schiffsbeteiligung
ist Betriebsvermögen, weil es sich bei einer Schiffsgesellschaft
um einen Gewerbe-betrieb handelt. Der steuerliche Wert des Betriebsvermögens
(= Wert der Schiffsbeteiligung) ist vereinfacht der Buchwert des
Schiffes abzüglich Verbindlichkeiten. Dieser Wert ist aber
durch Abschreibungen und die Verschuldung durch Schiffshypotheken
sehr niedrig und liegt bereits in den ersten Jahren nach Beitritt
als Kommanditist bei nur ca. 40% des gezeichneten Kommanditkapitals.
Die Bedeutung dieser Vergünstigung ein Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt seinem
Kind einen Wert von EURO1.000.000,--:
Fall 1
a.) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat das Kind einen persönlichen
Freibetrag von EURO 205.000,-- . Der steuerpflichtige Erwerb beträgt
folglich EURO 795.000,--. Die darauf zu entrichtende Steuer beträgt
gemäß Erbschaftsteuertarif der Steuerklasse I 19%, so
dass die Steuerbelastung auf einen Betrag von EURO 1 Mio. insgesamt
EURO 151.050,-- beträgt.
b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an
einem Schiff im Nominalwert von EURO 1 Mio. so ist der Wert des
Betriebsvermögens zu ermitteln. Dieser beträgt durch Abschreibungen,
Schiffshypotheken etc. bereits ein Jahr nach der Emission nur noch
ca. 40 % des Zeichnungsbetrages. Der steuerliche Wert des Vermögens
beträgt also nur noch EURO 400.000,-- . Davon ist der Freibetrag
von EURO 225.000,-- abzuziehen. Vom Restbetrag (175.000,--) wird
ein Abschlag von 35% vorgenommen. Daraus errechnet sich ein steuerpflichtiger
Erwerb von EURO 113.750,--. Ohne Berücksichtigung des persönlichen
Freibetrages von EURO 205.000,--, der in einer solchen Fallgestaltung
für anderes Vermögen aufgespart werden könnte, beträgt
die Steuerlast EURO 12.512. Voraussetzung für diese Vergünstigungen
ist eine 5-jährige Verbleibensfrist der Beteiligung beim Zuwendungsempfänger.
Fazit: Durch die Ausnutzung der Vergünstigungen
im Bereich Betriebsvermögen wurden in dieser Konstellation
durch eine Schiffsbeteiligung EURO 138.538,-- an Steuern gespart,
ohne den Freibetrag von EURO 205.000,-- ausgenutzt zu haben!
Eine weitere Vergünstigung im Zusammenhang
mit Betriebsvermögen ergibt sich aus § 19a ErbStG, weil
hier eine ähnliche Behandlung der Steuerklassen im Falle der
Übertragung von Betriebsvermögen erfolgt. Die Einschränkung
durch das Haushaltsbegleitgesetz reduziert diesen Vorteil von ursprünglich
100% auf nunmehr 88%. Dies führt dazu, dass Erwerber, die der
ungünstigen Steuerklasse III unterliegen würden (nicht
oder entfernt Verwandte), mit Einschränkungen nach der Steuerklasse
I besteuert werden.
Noch deutlicher werden die Auswirkungen, wenn
der Steuerpflichtige keine direkten Erben hat und die Steuerklasse
III bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer zum Tragen kommt. Die Zahlen
gelten wie im Fall 1!
Ein Steuerpflichtiger schenkt / vererbt einem
nicht in grader Linie Verwandten einen Wert von EURO1.000.000,--:
Fall 2:
a.) Besteht der Wert aus Kapitalvermögen (Aktien,
festverzinsliche Wertpapiere etc.) so hat der Begünstigte einen
persönlichen Freibetrag von EURO 5.200,-- und der steuerpflichtige
Erwerb beträgt EURO 994.800,--. Die darauf zu entrichtende
Steuer (35%) beträgt EURO 348.180,--.
b.) Besteht der Wert aus einer Beteiligung an
einem Schiff, so ist der Wert des Betriebsvermögens genau wie
im Fall 1 zu ermitteln, mit der Folge, dass der steuerpflichtige
Erwerb EURO 113.750,-- beträgt. Ohne den persönlichen
Freibetrag von EURO 5.200, der in einer solchen Fallgestaltung eher
nebensächlich ist, beträgt die Steuerlast, nach Kürzung
des Entlastungsbetrages durch das Haushaltsbegleitgesetz auf 88%,
EURO 14.150,--. Hier ist ebenfalls eine Haltefrist von 5 Jahren
zwingende Voraussetzung, d.h. die Beteiligung am Betriebsvermögen
muß 5 Jahre im Besitz der Beschenkten / Erben bleiben!
Fazit der beiden Betrachtungen: Bei einem direkten
Rechtsnachfolger (Kindschaftsverhältnis) beträgt die Steuerersparnis
im Beispielsfall durch die Übertragung einer Schiffsbeteiligung
bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ohne persönlichen Freibetrag
EURO 138.538,--, während sie bei einem nicht direkt Verwandten
sogar EURO 334.030,-- ausmacht. Dies sollten genügend Gründe
sein, über eine gute Strukturierung des zu übertragenden
Vermögens nachzudenken.
Die Schiffsbeteiligung eignet sich hervorragend zur Nachfolgeplanung.
Neben niedrigen Steuerwerten führen weitere Freibeträge
und der Wertabschlag von 35% beim Betriebsvermögen zu einer
optimalen Steuergestaltung und zur Privilegierung der Schiffsbeteiligung.
Aber damit könnte bereits am 31.12.2004 Schluß sein,
also sprechen Sie gern mit uns, wie optimierte Gestaltungen getroffen
werden können!
Bei dem von uns derzeit als absolut empfehlenswert eingestuften
Suezmax- Tankerflottenfonds
betragen die erbschaftsteuerlichen Werte 2005 = 45,38% und 2006
= 30,01%, weiter fallend, bis in negative Bereiche. |