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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Erben im Visier des Fiskus

Schenken wird teurer.

Die Regierung plant den drastischen Abbau von Steuerprivilegien.
Betroffene sollten rechtzeitig handeln!

In Ergänzung zu unserer NEWS vom 30.09.2003 haben wir den nachfolgenden Artikel von Sabine Gregier in der WELT AM SONNTAG vom 12.10.2003 für Sie gelesen!

D ie Stimmen in der Politik werden wieder lauter, die eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer fordern. Außerdem steht das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auf dem Prüfstand der Verfassung. Worum geht es bei dieser Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit? Können durch schnelles Handeln noch Steuern gespart werden?

Im Mai letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zentrale Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Diese Vorschriften führen zu einer steuerlichen Privilegierung der Schenkung oder Vererbung einzelner Vermögensgegenstände. So wird zum Beispiel Immobilienvermögen für Erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem so genannten Grundbesitzwert angesetzt, der in vielen Fällen bei nur 60 bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes liegt. Dies bedeutet, dass derjenige, der eine Immobilie im Wert von einer Million Euro geschenkt bekommt, derzeit weniger Schenkungsteuer zahlt als derjenige, der eine Million Euro bar erhält.

Nach derzeitiger Rechtslage bestehen für Betriebsvermögen ebenfalls erhebliche pauschale Begünstigungen. Diese führen nach Ansicht des BFH dazu, dass der Erwerb von Betriebsvermögen bis zu einem Sachwert von etwa 1,1 Millionen Euro regelmäßig gänzlich steuerfrei bleibt. Deshalb wird Privatvermögen häufig vor der Übertragung auf die jüngere Generation in Betriebsvermögen umgewandelt. Diese beispielhaft aufgeführten Ungleichbehandlungen der verschiedenen Vermögensgegenstände stellen nach BFH-Ansicht einen Verstoß gegen den im Steuerrecht geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung dar. Das BVerfG wird darüber voraussichtlich im nächsten Jahr entscheiden. Es ist damit zu rechnen, dass das BVerfG das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Diese Unvereinbarkeitserklärung würde bewirken, dass das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in der Zukunft nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber wäre dann aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, also das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Ungleichbehandlung der verschiedenen Vermögensgegenstände aufgehoben wird. Da ein Gesetz nicht von heute auf morgen geändert werden kann, dürfte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung der Erbschaft- und Schenkungsteuer gesetzt werden. Bis dahin würde das derzeitige Gesetz weiterhin gelten. Eine derartige Übergangszeit beträgt in der Regel ein bis zwei Jahre. Von solch einer Übergangszeit scheint auch der BFH auszugehen. In einem Beschluss vom 17.7.2003 (Aktenzeichen II B 20/03) hat der II. Senat des BFH ausgeführt, dass es nahezu ausgeschlossen sei, dass das BVerfG das Erbschaftsteuergesetz noch mit Wirkung für das Jahr 1999 für nichtig oder unanwendbar erklärt.

Derzeit gibt es auch Überlegungen in der Politik, die Erbschaftsteuer deutlich zu erhöhen. Nach dem Entwurf des finanzpolitischen Teils des Leitantrags für den SPD-Parteitag soll spätestens zum 1.1.2006 ein neues Erbschaftsteuergesetz in Kraft treten. Es ist geplant unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG, Immobilien höher zu bewerten und große Vermögen stärker zu belasten. Also ist mit einer deutlichen Reduzierung der bisherigen "Privilegierungen" zu rechnen. Das heißt: Vererben und Schenken wird aller Voraussicht nach "teurer".

Besteht überhaupt noch die Möglichkeit, in den Genuss der Vergünstigungen für Betriebsvermögen und Immobilien zu kommen? Derzeit versieht die Finanzverwaltung sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide unter Hinweis auf das anhängige BVerfG-Verfahren mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk. Dieser bewirkt zwar eine grundsätzliche Abänderbarkeit der Bescheide, jedoch besteht nach allgemeiner Ansicht aus Vertrauensschutzgründen keine Möglichkeit, die Bescheide noch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abzuändern. Allerdings dauert der Erlass von Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheiden derzeit häufig länger als bislang üblich. In diesen Fällen kann die Finanzverwaltung die Bescheide grundsätzlich unter Berücksichtigung einer späteren Neuregelung auch noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen erlassen. Jedoch stellt sich trotzdem die Frage nach der Reichweite des Vertrauensschutzes. Zwar spricht viel dafür, dass auch hier noch das "alte" Recht Anwendung finden müsste, aber der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen. Wer jedoch jetzt schnell handelt, hat zumindest noch die Chance, in den Genuss der Begünstigungsvorschriften zu kommen. Spätestens mit der Entscheidung des BVerfG oder einem entsprechenden Gesetzbeschluss des Bundestages zur Neuregelung ist kein schutzwürdiges Vertrauen mehr gegeben.

Wenn also in naher Zukunft ohnehin eine Schenkung geplant ist, sollte die Vermögensübertragung schnellstmöglich vonstatten gehen und auf Erlass des Steuerbescheides gedrängt werden.

 

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