Erben im Visier des Fiskus
Schenken wird teurer.
Die Regierung plant den drastischen Abbau von Steuerprivilegien.
Betroffene sollten rechtzeitig handeln!
In Ergänzung zu unserer NEWS
vom 30.09.2003 haben wir den nachfolgenden Artikel
von Sabine Gregier in der WELT AM SONNTAG vom 12.10.2003 für
Sie gelesen!
D ie Stimmen in der Politik werden wieder lauter,
die eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer fordern.
Außerdem steht das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
auf dem Prüfstand der Verfassung. Worum geht es bei dieser
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit? Können
durch schnelles Handeln noch Steuern gespart werden?
Im Mai letzten Jahres hat der Bundesfinanzhof
(BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zentrale Vorschriften
des Erbschaftsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes zur Überprüfung
der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt. Diese Vorschriften
führen zu einer steuerlichen Privilegierung der Schenkung oder
Vererbung einzelner Vermögensgegenstände. So wird zum
Beispiel Immobilienvermögen für Erbschaft- und schenkungsteuerliche
Zwecke nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem so genannten
Grundbesitzwert angesetzt, der in vielen Fällen bei nur 60
bis 70 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes liegt. Dies
bedeutet, dass derjenige, der eine Immobilie im Wert von einer Million
Euro geschenkt bekommt, derzeit weniger Schenkungsteuer zahlt als
derjenige, der eine Million Euro bar erhält.
Nach derzeitiger Rechtslage bestehen für
Betriebsvermögen ebenfalls erhebliche pauschale Begünstigungen.
Diese führen nach Ansicht des BFH dazu, dass der Erwerb von
Betriebsvermögen bis zu einem Sachwert von etwa 1,1 Millionen
Euro regelmäßig gänzlich steuerfrei bleibt. Deshalb
wird Privatvermögen häufig vor der Übertragung auf
die jüngere Generation in Betriebsvermögen umgewandelt.
Diese beispielhaft aufgeführten Ungleichbehandlungen der verschiedenen
Vermögensgegenstände stellen nach BFH-Ansicht einen Verstoß
gegen den im Steuerrecht geltenden Grundsatz der gleichmäßigen
Besteuerung dar. Das BVerfG wird darüber voraussichtlich im
nächsten Jahr entscheiden. Es ist damit zu rechnen, dass das
BVerfG das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als mit dem Grundgesetz
unvereinbar erklärt. Diese Unvereinbarkeitserklärung würde
bewirken, dass das geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
in der Zukunft nicht mehr anwendbar ist. Der Gesetzgeber wäre
dann aufgefordert, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen,
also das Gesetz dahingehend zu ändern, dass die Ungleichbehandlung
der verschiedenen Vermögensgegenstände aufgehoben wird.
Da ein Gesetz nicht von heute auf morgen geändert werden kann,
dürfte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung der Erbschaft-
und Schenkungsteuer gesetzt werden. Bis dahin würde das derzeitige
Gesetz weiterhin gelten. Eine derartige Übergangszeit beträgt
in der Regel ein bis zwei Jahre. Von solch einer Übergangszeit
scheint auch der BFH auszugehen. In einem Beschluss vom 17.7.2003
(Aktenzeichen II B 20/03) hat der II. Senat des BFH ausgeführt,
dass es nahezu ausgeschlossen sei, dass das BVerfG das Erbschaftsteuergesetz
noch mit Wirkung für das Jahr 1999 für nichtig oder unanwendbar
erklärt.
Derzeit gibt es auch Überlegungen in der
Politik, die Erbschaftsteuer deutlich zu erhöhen. Nach dem
Entwurf des finanzpolitischen Teils des Leitantrags für den
SPD-Parteitag soll spätestens zum 1.1.2006 ein neues Erbschaftsteuergesetz
in Kraft treten. Es ist geplant unter Berücksichtigung der
Entscheidung des BVerfG, Immobilien höher zu bewerten und große
Vermögen stärker zu belasten. Also ist mit einer deutlichen
Reduzierung der bisherigen "Privilegierungen" zu rechnen.
Das heißt: Vererben und Schenken wird aller Voraussicht nach
"teurer".
Besteht überhaupt noch die Möglichkeit,
in den Genuss der Vergünstigungen für Betriebsvermögen
und Immobilien zu kommen? Derzeit versieht die Finanzverwaltung
sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide unter Hinweis
auf das anhängige BVerfG-Verfahren mit einem so genannten Vorläufigkeitsvermerk.
Dieser bewirkt zwar eine grundsätzliche Abänderbarkeit
der Bescheide, jedoch besteht nach allgemeiner Ansicht aus Vertrauensschutzgründen
keine Möglichkeit, die Bescheide noch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
abzuändern. Allerdings dauert der Erlass von Erbschaft- und
Schenkungsteuerbescheiden derzeit häufig länger als bislang
üblich. In diesen Fällen kann die Finanzverwaltung die
Bescheide grundsätzlich unter Berücksichtigung einer späteren
Neuregelung auch noch zum Nachteil des Steuerpflichtigen erlassen.
Jedoch stellt sich trotzdem die Frage nach der Reichweite des Vertrauensschutzes.
Zwar spricht viel dafür, dass auch hier noch das "alte"
Recht Anwendung finden müsste, aber der Steuerpflichtige kann
sich nicht darauf verlassen. Wer jedoch jetzt schnell handelt, hat
zumindest noch die Chance, in den Genuss der Begünstigungsvorschriften
zu kommen. Spätestens mit der Entscheidung des BVerfG oder
einem entsprechenden Gesetzbeschluss des Bundestages zur Neuregelung
ist kein schutzwürdiges Vertrauen mehr gegeben.
Wenn also in naher Zukunft ohnehin eine Schenkung
geplant ist, sollte die Vermögensübertragung schnellstmöglich
vonstatten gehen und auf Erlass des Steuerbescheides gedrängt
werden. |