Kommanditist mit Direkteintragung
oder Treuhandkommanditist?
Ein Erlaß zur Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt Klarheit
über die Rechtsstellung !
Eine
der häufigsten Fragen im Zusammenhang mit einem Zeichnungsschein
für eine Schiffsbeteiligung ist die Frage ob der Beitritt
als Treuhandkommanditist oder als direkt eingetragener Kommanditist
erfolgen soll. Der direkte Eintrag als Kommanditist in das
Handelsregister hat meistens die negative Begleiterscheinung,
dass der betreffende Anleger in der Folgezeit mit Werbepost
sog. Anlageberater jeglicher Couleur im wahrsten Sinne des
Wortes überschüttet wird. Einige vermeintlich klevere
Anlageberater besorgen sich nämlich die Handelsregisterauszüge
neu eingetragener Schiffsfonds und ermitteln darüber
die Anschriften der beteiligten Gesellschafter.
Aber
diese Spezies der Anlageberater kann man als Anleger getrost
vergessen, weil Sie dort nur Masse und keine Klasse finden
werden. Sie werden dort allenfalls einen Bauchladen mit einer
Vielzahl an Angeboten von A - Z (vom Ansparvertrag über
Fonds jeglicher Art bis zum Zinsschein ) bekommen, die Sie
besser meiden. Durch einen Ländererlaß
aus Baden - Württemberg von 27. Juni 2005 wird der
oben beschriebene Trend begünstigt, aber er ist richtungsweisend
für die Zukunft, weil auf Treuhandkommanditisten erhebliche
Nachteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zukommen.
Bei treuhänderisch
gehaltenen Beteiligungen ist gemäß des Erlasses
nicht die Beteiligung an der Personengesellschaft Gegenstand
der Übertragung beim Schenken oder Vererben, sondern
der Herausgabeanspruch des treugeberisch beteiligten Anlegers
gegenüber dem Treuhandkommanditisten auf Rückübereignung
des Treuguts. Der erbschaft- beziehungsweise schenkungsteuerliche
Wert der Fondsbeteiligung zum Zeitpunkt der Übertragung
ergibt sich für Treugeber nicht mehr auf der Basis von
Bedarfswerten oder niedrigen Steuerbilanzwerten. Ein Sachleistungsanspruch
ist nunmehr mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen,
der dem Verkaufswert entspricht. Steuerentlastungen nach §13a
und 19a ErbStG für eine treuhänderisch gehaltene
Kommanditbeteiligung werden nicht mehr gewährt. Bei vor
dem 1. Juli 2005 begründeten Treuhandverhältnissen
ist der Erlass erst auf Erwerbe anzuwenden, für die nach
dem 30. Juni 2006 die Steuer entsteht. Der Erlass erging im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes
und der anderen Länder.
Wer sich
bislang nicht sicher war, ob er als Treugeber oder Direktkommanditist
beitreten soll, hat mit dem Ländererlass eine klare Entscheidungshilfe
zugunsten des Direkteintrags ins Handelsregister bekommen.
In der Vergangeheit haben wir allen unseren Anlegern empfohlen,
sich auch aus anderen steuerlichen Gründen direkt in
das Handelsregister eintragen zu lassen. Heute möchten
wir einfach nur diejenigen, die trotz unserer Empfehlung eine
Treuhandkommanditistenstellung bevorzugt haben, den vorstehenden
Erlaß in ihre Überlegungen einzubeziehen und ggfs.
eine Änderung herbeizuführen. Die Negativfolgen
des erhöhten Postaufkommens können Sie sehr wirkungsvoll
bekämpfen, in dem Sie diese Post dem Altpapier übereignen!
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