Neues von der "Krampftruppe Eichel"
zum § 2 b EStG
Anfrage der PDS zum § 2 b EStG
- Antwort der Bundesregierung
Der § 2 b EStG betrifft sog. "Negative
Einkünfte" aus Verlustzuweisungs- gesellschaften und ähnlichen
Modellen. Solche negative Einkünfte können gemäß
§ 2 b EStG nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen
werden, wenn bei der Beteiligung an einer solchen Gesellschaft die
Erzielung eines steuerlichen Verlustes im Vordergrund steht.
Das Gesetz soll die wachsende Flut unerwünschter
Steuersparmodelle ein- dämmen. Es enthält jedoch eine
Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wie z.B. "ähnliche
Modelle", "Einkunftsquellen", "Betriebskonzepte",
"Rendite nach Steuern" u. a., die in der täglichen
Praxis des Steuerrechts erst einmal definiert werden müssen,
bevor das Gesetz anwendbar ist. Dies führt natürlich zu
einer entsprechenden Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber scheinbar
billigend in Kauf genommen hat.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
müssen steuerbegründende Tatbestände klar bestimmt
sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Regelungen des §
2b EStG den verfassungsrechtlichen Bestimmungen entspricht.
Derzeit ist die Diskussion zum § 2 b EStG,
der inzwischen als "Fallensteller"- Paragraph bekannt
ist, in vollem Gange. Es gibt derzeit einen aktuellen Entwurf für
ein Anwendungsschreiben sowie ein Gutachten des ehemaligen Präsidenten
des BFH, Klaus Offerhaus, das die Verfassungswidrigkeit des 2b EStG
feststellt.
Dies voraus geschickt kommen wir zu der Anfrage
der PDS zum § 2 b EStG und die Antwort der Bundesregierung
darauf !
In der Bundestagsdrucksache 14/2891 vom 13.3.2000
ist eine sog. "Kleine Anfrage" der PDS an die Bundesregierung
veröffentlicht, die eigentlich dem Bereich "harmlos und
unverfänglich" angehört. Wie die PDS feststellte,
sei die Regelung des § 2b EStG in weiten Teilen unpräzise
formuliert, so dass erhebliche Unsicherheit über den Anwendungsbereich
der Bestimmung herrsche und in der Konsequenz nicht eingeschätzt
werden könne, ob diese Vorschrift auch greife. Ein präziser
Verwaltungserlass, der eine offizielle Interpretation bieten könne,
sei noch immer nicht veröffentlicht worden.
Was hier ganz harmlos klingt, sollte eigentlich
einen Sturm der Empörung entfachen. Aber nicht wegen der Frage,
sondern wegen der Antwort der "Krampftruppe Eichel" !!!!
Konkret fragte die PDS am 6. März 2000 die Bundesregierung:
- Wie sich nach Ansicht der Bundesregierung die unpräzise
Formulierung des § 2b EStG auf die Tätigkeit der Finanzverwaltung
einerseits und auf die Steuerpflichtigen andererseits auswirke?
- Nach welchen Richtlinien derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
der § 2b EStG angewendet werde?
- Worin die Bundesregierung Gründe dafür sehe, dass
der Verwaltungserlass noch nicht formuliert wurde?
- Wann nach Einschätzung der Bundesregierung ein präzisierender
Ver- waltungserlass zur Anwendung des § 2b EStG veröffentlicht
werden wird?
Aus der Antwort der Bundesregierung (14/3088)geht hervor, daß
mit einem Verwaltungserlass zur Anwendung des § 2b Mitte
Mai dieses Jahres zu rechnen ist.
Im weiteren Textverlauf hält die Bundesregierung
die Vorschrift nicht für "unpräzise formuliert".
Darin würden lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet,
die durch Verwaltungsanweisungen oder durch die Rechtsprechung auszulegen
seien.
Ferner heißt es in der Antwort der Bundesregierung,
daß ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums
dazu mit allen Ländern abgestimmt und den betroffenen Verbänden
zur Stellungnahme übersandt werde. ( Die warten darauf immer
noch!!)
Bis auf wenige Ausnahmen, etwa im Rahmen von Auskunftsersuchen
oder im Vorauszahlungsverfahren, sei die Finanzverwaltung bislang
noch nicht mit Problemen des Paragraphen befasst gewesen. Erkenntnisse
über Auswirkungen der Vorschrift auf die Tätigkeit der
Steuerzahler lägen der Regierung nach eigenen Angaben nicht
vor. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass eine "eher abwartende
Haltung" vorherrsche. Das Anlageverhalten der Steuerzahler
werde sich künftig zunehmend an der "tatsächlichen
Rentabilität des jeweiligen Anlageobjekts" ausrichten.
Rein steuerlich motivierte Anlagen würden an Boden verlieren,
so die Regierung.
Schliesslich weist die Bundesregierung noch darauf
hin, dass die Anwendung des EStG im Einzelfall den Landesfinanzbehörden
obliege und dass einzelne Ober- finanzdirektionen zu Einzelfragen
des Paragraphen entsprechende Rundverfügungen erlassen hätten.
Wir beabsichtigen nicht, den Schwachsinn dieser
Ausführungen der Bundes-
regierung weiter zu kommentieren. Statt dessen zitieren wir wir
hier lieber einen
Abschnitt aus dem Kommentar zum EStG von Ludwig Schmidt zum §
2 b EStG:
Darin heisst es woertlich:
"Die aus der Ungewissheit folgende Rechtsunsicherheit,
die wie alle diese Begriffe angesichts des Zwecks und des Sinnzusammenhangs
der Vorschrift zu verstehen bzw. auszulegen sein werden, schreckt
in der Tat ab. Diese Ungewissheit ist m.E. auch gewollt. Aber gerade
deshalb ergeben sich Bedenken, ob die Vorschrift den
verfassungsrechtlichen Geboten der Normenklarheit und Rechtssicherheit
entspricht. Das BVerfG hat zwar noch in keinem Fall eine Vorschrift
wegen Unklarheit ihrer Tatbestandsvoraussetzungen für verfassungswidrig
erklärt, bei
§ 2 b könnte dies jedoch widerfahren, da die Unsicherheit
über die Merkmale des Tatbestands bewusst herbeigeführt
worden zu sein scheint."
Retten Sie Ihr schwer verdientes Geld vor einer
solchen Legislative, die Sie der Willkür rechtlicher Entscheidungen
von Verwaltungen und Gerichten aussetzt.
Denn Merke, ein altes Sprichwort sagt:
"Vor Gericht und auf hoher
See sind wir alle in Gottes Hand !" |