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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Neues von der "Krampftruppe Eichel" zum § 2 b EStG


Anfrage der PDS zum § 2 b EStG - Antwort der Bundesregierung

Der § 2 b EStG betrifft sog. "Negative Einkünfte" aus Verlustzuweisungs- gesellschaften und ähnlichen Modellen. Solche negative Einkünfte können gemäß § 2 b EStG nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, wenn bei der Beteiligung an einer solchen Gesellschaft die Erzielung eines steuerlichen Verlustes im Vordergrund steht.

Das Gesetz soll die wachsende Flut unerwünschter Steuersparmodelle ein- dämmen. Es enthält jedoch eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe wie z.B. "ähnliche Modelle", "Einkunftsquellen", "Betriebskonzepte", "Rendite nach Steuern" u. a., die in der täglichen Praxis des Steuerrechts erst einmal definiert werden müssen, bevor das Gesetz anwendbar ist. Dies führt natürlich zu einer entsprechenden Rechtsunsicherheit, die der Gesetzgeber scheinbar billigend in Kauf genommen hat.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts müssen steuerbegründende Tatbestände klar bestimmt sein. Somit stellt sich die Frage, ob die Regelungen des § 2b EStG den verfassungsrechtlichen Bestimmungen entspricht.

Derzeit ist die Diskussion zum § 2 b EStG, der inzwischen als "Fallensteller"- Paragraph bekannt ist, in vollem Gange. Es gibt derzeit einen aktuellen Entwurf für ein Anwendungsschreiben sowie ein Gutachten des ehemaligen Präsidenten des BFH, Klaus Offerhaus, das die Verfassungswidrigkeit des 2b EStG feststellt.

Dies voraus geschickt kommen wir zu der Anfrage der PDS zum § 2 b EStG und die Antwort der Bundesregierung darauf !

In der Bundestagsdrucksache 14/2891 vom 13.3.2000 ist eine sog. "Kleine Anfrage" der PDS an die Bundesregierung veröffentlicht, die eigentlich dem Bereich "harmlos und unverfänglich" angehört. Wie die PDS feststellte, sei die Regelung des § 2b EStG in weiten Teilen unpräzise formuliert, so dass erhebliche Unsicherheit über den Anwendungsbereich der Bestimmung herrsche und in der Konsequenz nicht eingeschätzt werden könne, ob diese Vorschrift auch greife. Ein präziser Verwaltungserlass, der eine offizielle Interpretation bieten könne, sei noch immer nicht veröffentlicht worden.

Was hier ganz harmlos klingt, sollte eigentlich einen Sturm der Empörung entfachen. Aber nicht wegen der Frage, sondern wegen der Antwort der "Krampftruppe Eichel" !!!!

Konkret fragte die PDS am 6. März 2000 die Bundesregierung:

  • Wie sich nach Ansicht der Bundesregierung die unpräzise Formulierung des § 2b EStG auf die Tätigkeit der Finanzverwaltung einerseits und auf die Steuerpflichtigen andererseits auswirke?
  • Nach welchen Richtlinien derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung der § 2b EStG angewendet werde?
  • Worin die Bundesregierung Gründe dafür sehe, dass der Verwaltungserlass noch nicht formuliert wurde?
  • Wann nach Einschätzung der Bundesregierung ein präzisierender Ver- waltungserlass zur Anwendung des § 2b EStG veröffentlicht werden wird?
    Aus der Antwort der Bundesregierung (14/3088)geht hervor, daß mit einem Verwaltungserlass zur Anwendung des § 2b Mitte Mai dieses Jahres zu rechnen ist.

Im weiteren Textverlauf hält die Bundesregierung die Vorschrift nicht für "unpräzise formuliert". Darin würden lediglich unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, die durch Verwaltungsanweisungen oder durch die Rechtsprechung auszulegen seien.

Ferner heißt es in der Antwort der Bundesregierung, daß ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu mit allen Ländern abgestimmt und den betroffenen Verbänden zur Stellungnahme übersandt werde. ( Die warten darauf immer noch!!)

Bis auf wenige Ausnahmen, etwa im Rahmen von Auskunftsersuchen oder im Vorauszahlungsverfahren, sei die Finanzverwaltung bislang noch nicht mit Problemen des Paragraphen befasst gewesen. Erkenntnisse über Auswirkungen der Vorschrift auf die Tätigkeit der Steuerzahler lägen der Regierung nach eigenen Angaben nicht vor. Es sei jedoch damit zu rechnen, dass eine "eher abwartende Haltung" vorherrsche. Das Anlageverhalten der Steuerzahler werde sich künftig zunehmend an der "tatsächlichen Rentabilität des jeweiligen Anlageobjekts" ausrichten. Rein steuerlich motivierte Anlagen würden an Boden verlieren, so die Regierung.

Schliesslich weist die Bundesregierung noch darauf hin, dass die Anwendung des EStG im Einzelfall den Landesfinanzbehörden obliege und dass einzelne Ober- finanzdirektionen zu Einzelfragen des Paragraphen entsprechende Rundverfügungen erlassen hätten.

Wir beabsichtigen nicht, den Schwachsinn dieser Ausführungen der Bundes-
regierung weiter zu kommentieren. Statt dessen zitieren wir wir hier lieber einen
Abschnitt aus dem Kommentar zum EStG von Ludwig Schmidt zum § 2 b EStG:

Darin heisst es woertlich:

"Die aus der Ungewissheit folgende Rechtsunsicherheit, die wie alle diese Begriffe angesichts des Zwecks und des Sinnzusammenhangs der Vorschrift zu verstehen bzw. auszulegen sein werden, schreckt in der Tat ab. Diese Ungewissheit ist m.E. auch gewollt. Aber gerade deshalb ergeben sich Bedenken, ob die Vorschrift den
verfassungsrechtlichen Geboten der Normenklarheit und Rechtssicherheit entspricht. Das BVerfG hat zwar noch in keinem Fall eine Vorschrift wegen Unklarheit ihrer Tatbestandsvoraussetzungen für verfassungswidrig erklärt, bei
§ 2 b könnte dies jedoch widerfahren, da die Unsicherheit über die Merkmale des Tatbestands bewusst herbeigeführt worden zu sein scheint."

Retten Sie Ihr schwer verdientes Geld vor einer solchen Legislative, die Sie der Willkür rechtlicher Entscheidungen von Verwaltungen und Gerichten aussetzt.

Denn Merke, ein altes Sprichwort sagt:
"Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand !"

 

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