Steuertip Nr.1
Spekulationsbesteuerung verfassungswidrig
!
Zur Erinnerung:
Rückwirkend auf den 1. Januar 1999 wurde
die Spekulationsfrist für Immobilien- verkäufe von 2 auf
10 Jahre verlängert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt in
einer brandaktuellen Entscheidung "schwerwiegende verfassungsrechtliche
Zweifel" an dieser Gesetzesregelung kund getan.
Zwar erging die Entscheidung zunächst nur
in der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (also des
einstweiligen Rechtsschutzes in der Sache selbst), aber die Chancen
sind recht gut, dass die Richter auch in der Hauptsache die rückwirkende
Verlängerung der Spekulationsfrist verwerfen.
Unser Tipp:
Sorgen Sie dafür, dass die Steuerbescheide
für 1999 und 2000 nicht bestandskräftig werden, wenn Sie
einen solchen Immobilienverkauf mit Gewinn getätigt haben.
Dies sollten Sie unbedingt auch tun, wenn Sie zum Beispiel Anfang
1997 gekauft und Ende 1999 verkauft haben.
BFH vom 5.3.2001 AZ IX B 90/00 |