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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Erbschaftsteuerreformgesetz

Ist ab der parlamentarischen Sommerpause alles zu spät?!


Schlafen unsere Interessenvertreter VGF und VDR für den Bereich der Schifffahrt und der Schiffsbeteiligungen nur den obligatorischen Schlaf der Ahnungslosigkeit?

Am 13.02.2008 hat das Bundesministerium der Finanzen insgesamt drei Diskussionsentwürfe zu den Rechtsverordnungen zur Neuregelung des Bewertungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz veröffentlicht. Das BMF kommt mit diesen Entwürfen der Forderung nach, seine Vorstellungen für eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG-Urteil vom 7.11.2006) entsprechende Bewertung möglichst noch vor der parlamentarischen Debatte der Erbschaftsteuer-Reform zu artikulieren.

Der Zeitdruck auf das BMF wird zusehends größer, weil das BVerfG den Steuergesetzgeber in diesem Urteil dazu verpflichtet eine Neuregelung der Erbschaft-/ Schenkungsteuer bis zum 31.12.2008 zu treffen, denn danach käme als logische Folge die Abschaffung der Erbschaftsteuer, aber diese Pfründe wird sich das BMF sicherlich nicht entgehen lassen. Wir sind ja schließlich in Deutschland und nicht im europäischen Ausland, wo diese Steuer schon lange abgeschafft wurde.

Das Ergebnis des Entwurfs für die Bewertung von Anteilen und Betriebsvermögen ist mehr als enttäuschend: Das vorgeschlagene so genannte "Vereinfachte Ertragswertverfahren" führt zu Wertansätzen für vererbte Betriebsvermögen, die deutlich über dem tatsächlich am Markt erzielbaren Preisen liegen. Das Ertragswertverfahren ist die meist verbreitete Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes. Es basiert auf der Annahme, dass der Wert eines Unternehmens hauptsächlich in den zu erwartenden Ertragsüberschüssen, also durch sein Potential, in Zukunft Gewinne zu erzeugen, bestimmt wird. Der Ertragswert wird somit bestimmt durch den erwarteten Unternehmenserfolg in den folgenden Jahren und durch einen Kapitalisierungszinssatz, mit dem die zukünftigen Überschüsse auf den Zeitpunkt des Verkaufs abgezinst werden.

Wesentlicher Punkt der Verordnung ist der sich aus Basiszinssatz und Risikoaufschlag ergebende Kapitalisierungszinssatz. Er führt im Ergebnis zu unrealistisch hohen Unternehmenswerten. Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 4,1% - hierzu wird Bezug genommen auf die von der Deutschen Bundesbank regelmäßig in der Kapitalmarktstatistik veröffentlichte durchschnittliche Umlaufrendite für börsennotierte Bundeswertpapiere mit einer Restlaufzeit von über neun bis einschließlich zehn Jahren - und einem Risikoaufschlag von 4,5% kommt man zu einem Unternehmenswert vom 11,6-fachen des Durchschnittsertrags der letzten drei (!) Jahre. Ein solcher Vervielfacher widerspricht jeder gängigen Bewertungspraxis.

Somit droht bei strikter Anwendung des sog. "Vereinfachten Ertragswertverfahrens" eine Überbewertung, im ungünstigsten Fall um bis zu 60 % und mehr! Nach Perioden überdurchschnittlicher Erträge sowie in Niedrigzinsphasen droht sogar eine noch stärkere Überbewertung. Doch eine weitaus größere Gefahr liegt in der sog. Behaltefrist!

Der Gesetzesentwurf sieht eine Behaltefrist von 15 Jahren vor, d.h. wird Betriebsvermögen vererbt oder verschenkt, dann muß der Begünstigte das Betriebsvermögen für 15 Jahre fortführen, um in den Genuß der steuerlichen Vergünstigungen zu kommen, die das neue Erbschaftsteuergesetz vorsieht. Sicherlich ist es unbestritten, wenn die Begünstigung des Betriebsvermögens von einer gewissen Verbleibensfrist abhängig gemacht wird! 15 Jahre sind ein Zeitraum, der in der heutigen Zeit für die Planung eines Betriebes völlig irreal ist. Es ist praktisch nicht durchführbar, einen Betrieb über einen so langen Zeitraum unverändert zu belassen, damit es nicht steuerschädlich ist. In einem schnelllebigen Wirtschaftssystem sind bereits 10 Jahre ein kaum noch zu überschauender Zeitraum, der einem sich am Markt behauptenden Unternehmen als Restriktion für eine Steuerverschonung aufgebürdet werden kann.

Vielleicht haben die mit dem Entwurf des Gesetzes befassten Politiker keinen Bezug zu der absoluten Zahl 15 Jahre, deshalb sollten die hier insbesondere für die Schifffahrt angesprochenen Verbände die Argumentation dahingehend verändern, dass 15 Jahre insgesamt 3 ¾ Legislaturperioden sind. Vielleicht können die Politiker damit besser umgehen und verstehen das Problem.

Doch das ist noch nicht das Ende vom Lied! Eine weitere Erschwernis liegt in der vermeintlichen Vergünstigung beim Betriebsvermögen von 15%, mindestens aber 150.000 Euro, die freigestellt werden sollen von der Besteuerung. Wenn aber mit der Verbleibensdauer von 15 Jahren und deren Unterschreitung, durch welche Vorgänge auch immer, der Fortfall der Vergünstigungen in vollem Umfang eintritt, muß zwangsläufig auch der Fortfall dieser 15%/150.000 Euro-Grenze erfolgen. Der Gesetzesentwurf sagt dazu nichts.

In der Drucksache 16/8547 vom 12.3.2008, Stellungnahme des Bundesrates zur Reform des Erbschaftsteuergesetzes, stellt der Bundesrat schon einige Forderungen zur Änderung des Gesetzesentwurfes, der aber noch nicht weit genug gefasst ist. Sicherlich kann der gesamte Schifffahrtsbereich mit einer 10-jährigen Verbleibensfrist leben, aber es muß, wie auch ursprünglich vorgesehen, eine "Proratarische Auflösung" der gestundeten Erbschaftsteuerschuld erfolgen. Das bedeutet im Klartext: Wenn die Erbschaftsteuerschuld für 10 Jahre gestundet wird und es erfolgt nach Ablauf des Jahres "Neun" der Verbleibensfrist ein Verkauf des Betriebsvermögens, dann kann nur noch ein Zehntel der Erbschaftsteuer eingefordert werden. Das wäre sicherlich eine vernünftige Regelung, die den entsprechenden Sachzwängen gerecht würde.

Um sich dem eingangs erwähnten vereinfachten Verfahren zur Ermittlung des Ertragswertes zu erwehren verbleibt dann nur die Möglichkeit einen Gutachter zu beauftragen, den Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln, um nicht steuerlich unter zu gehen. Wer sich nicht wehrt, wird künftig vom Fiskus über den Tisch gezogen. Somit entpuppt sich die geplante Bewertungsverordnung als Arbeitsprogramm für bestimmte Berufsgruppen, ausgetragen auf dem Rücken des Mittelstandes und insbesondere der Schifffahrt.

Was sollte unbedingt von den Verbänden getan werden?

Die angesprochenen Verbände, Verband Deutscher Reeder (VDR) für die gesamte Schifffahrt und der Verband geschlossene Fonds (VGF), zielgerichtet für die Initiatoren von Schiffsbeteiligungen, sollten über Ihre Verbandsvorsitzenden, Herrn Dr. Nöll und Herrn Romba, anfangen Sturm zu laufen, bevor ein Monstrum an Erbschaftsteuerreformgesetz ("verbrochen") verabschiedet wird! Dieser Aktion sollte tunlichst sofort (!!!) geschehen, weil der Gesetzgeber unter Zugzwang steht und deswegen mit "Panikattacken" zu rechnen ist!

 

Was können Sie jetzt noch machen?

Den vom Erbschaftsteuerreformgesetz bedrohten Kapitalanlegern in Schiffsbeteiligungen möchten wir den dringenden Ratschlag erteilen, sich diesbezüglich mit Ihrem Steuerberater unverzüglich in Verbindung zu setzen, um schnellstmöglich eine Lösung herbei zu führen. Es gibt zwei sichere Lösungen für das Problem, wir helfen Ihnen gern!


 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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