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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und seine Auswirkungen auf Beitrittserklärungen

Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist eine Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 2.Januar 2002 in Kraft getreten. Diese Neufassung hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Beteiligung an geschlos- senen Fonds. Von diesen Änderungen sind insbesondere die sogenannten
Widerrufsbelehrungen betroffen, die es dem potenziellen Interessenten ermöglichte, innerhalb vorbestimmter Fristen seinen Beitritt zu widerrufen.

Was hat sich konkret geändert?

1. Der Kunde hat jetzt eine Vielzahl von Gründen, aus denen er von seiner Zeichnung zurücktreten kann, die hat er aber vorher auch schon gehabt.

2. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsgeschäften, also Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Finanzgeschäften oder Dauerschuldverhältnissen.

3. Die Widerrufsfrist beträgt immer 14 Tage ab Kenntnisnahme, bzw. Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung. Für die Gültigkeit des Widerrufs ist das Datum der Absendung maßgebend, nicht der Eingang bei der Treuhandgesell- schaft.

4. Neu ist in jedem Fall, daß das Widerrufsrecht, gleich aus welchem Grund dies begründet ist, in jedem Fall spätestens 6 Monate nach Vertragsabschluß erlischt. Das ist aus der Sicht des Verbrauchers eine deutliche Einschränkung zum bisherigen Recht.

Worauf Sie zukünftig als Anleger achten sollten, ist die graphische Darstellung der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung muss drucktechnisch deutlich gestaltet sein, indem sie sich durch Farbgebung, Buchstabengröße oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorhebt. Bisher ist die Belehrung in den Beitrittserklärungen nur durch die fettgedruckte Überschrift hervorgehoben.

.....eigentlich herzlich wenig!

Fazit:

Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat, außer seiner schrecklichen Namensgebung für die Anleger von Kapitalanlagen wenig Auswirkungen, wie so viele groß angekündigte Reformen unserer derzeitigen Regierung. Der Anleger sollte nur darauf achten, daß die Emissionshäuser den Rechtsänderungen durch eine geänderte Widerrufsbelehrung Rechnung getragen haben. Sicherlich wird dies durch völlig unterschiedliche Formulierungsvarianten geschehen, von wortreich bis karg. Entscheiden ist nur, daß die Emissionshäuser die Änderungen in Ihre Widerrufsbelehrungen einbauen, damit der "Gesetzesmodernisierung" Rechnung getragen wird.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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