Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und seine
Auswirkungen auf Beitrittserklärungen
Durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist
eine Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum 2.Januar
2002 in Kraft getreten. Diese Neufassung hat auch unmittelbare Auswirkungen
auf die Beteiligung an geschlos- senen Fonds. Von diesen Änderungen
sind insbesondere die sogenannten
Widerrufsbelehrungen betroffen, die es dem potenziellen Interessenten
ermöglichte, innerhalb vorbestimmter Fristen seinen Beitritt
zu widerrufen.
Was hat sich konkret geändert?
1. Der Kunde hat jetzt eine Vielzahl von Gründen, aus denen
er von seiner Zeichnung zurücktreten kann, die hat er aber
vorher auch schon gehabt.
2. Es wird unterschieden zwischen den verschiedenen Rechtsgeschäften,
also Haustürgeschäften, Fernabsatzgeschäften, Finanzgeschäften
oder Dauerschuldverhältnissen.
3. Die Widerrufsfrist beträgt immer 14 Tage ab Kenntnisnahme,
bzw. Unterzeichnung der Widerrufsbelehrung. Für die Gültigkeit
des Widerrufs ist das Datum der Absendung maßgebend, nicht
der Eingang bei der Treuhandgesell- schaft.
4. Neu ist in jedem Fall, daß das Widerrufsrecht, gleich
aus welchem Grund dies begründet ist, in jedem Fall spätestens
6 Monate nach Vertragsabschluß erlischt. Das ist aus der Sicht
des Verbrauchers eine deutliche Einschränkung zum bisherigen
Recht.
Worauf Sie zukünftig als Anleger achten sollten, ist die graphische
Darstellung der Widerrufsbelehrung. Die Belehrung muss drucktechnisch
deutlich gestaltet sein, indem sie sich durch Farbgebung, Buchstabengröße
oder Fettdruck aus dem übrigen Text hervorhebt. Bisher ist
die Belehrung in den Beitrittserklärungen nur durch die fettgedruckte
Überschrift hervorgehoben.
.....eigentlich herzlich wenig!
Fazit:
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat, außer seiner schrecklichen
Namensgebung für die Anleger von Kapitalanlagen wenig Auswirkungen,
wie so viele groß angekündigte Reformen unserer derzeitigen
Regierung. Der Anleger sollte nur darauf achten, daß die Emissionshäuser
den Rechtsänderungen durch eine geänderte Widerrufsbelehrung
Rechnung getragen haben. Sicherlich wird dies durch völlig
unterschiedliche Formulierungsvarianten geschehen, von wortreich
bis karg. Entscheiden ist nur, daß die Emissionshäuser
die Änderungen in Ihre Widerrufsbelehrungen einbauen, damit
der "Gesetzesmodernisierung" Rechnung getragen wird. |