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Die ausführliche Kapitalanlage Meldung

Das Steuerentlastungsgesetz 1999

Das Wichtigste zuerst:

Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern, es hätte viel schlimmer kommen können.

Für mehr als 90 % aller Einkommen werden die Neuregelungen derzeit kaum Auswirkungen haben! Die Philosophie unserer Beratung ist es, den Anleger darauf hinzuweisen, daß steuerlich wirksame Kapitalanlagen nur dann sinnvoll eingesetzt werden, wenn nicht das gesamte zu versteuernde Einkommen auf Null gebracht wird, sondern die Progression als Finanzierungsschlüssel genutzt wird. Das heißt, daß nur in den steuerlichen Höchstsätzen eine solche Anlage lohnt. Wer sich diesem Grundsatz unserer Beratung anvertraut und die Steuerlast nur im Bereich der höchsten Steuerprogression reduziert und nur wirtschaftlich sinnvolle Anlagen zeichnet, den wird die Reform kaum betreffen.

Was ist passiert – was ändert sich?

Am 19. März 1999 ist das „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002“ beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt worden.

Obwohl der zwischenzeitlich zurückgetretene Finanzminister Oskar Lafontaine fest entschlossen war, die letzten „Steuerschlupflöcher“ zu schließen, wurde in letzter Minute eine Übergangsregelung eingearbeitet, die das Gesetz zunächst entschärft.

§ 2b EStG - Verlustausgleichsbeschränkung

Mit dem neuen § 2b EStG „Negative Einkünfte aus der Beteiligung an Verlust- zuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen“ soll die Abschaffung der Verrechenbarkeit von negativen Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften mit anderen Einkünften eingeführt werden.

Somit ist auch zukünftig die Beteiligung an steuerbegünstigten Fonds möglich.

Jetzt müssen Sie aber beachten, daß Verluste aus „Verlustzuweisungs- gesellschaften oder ähnlichen Modellen“, bei denen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht, nur noch mit Gewinnen aus eben dieser Einkunftsquelle verrechnet werden dürfen. Die Verrechnung mit sonstigen positiven Einkünften, sowie ein Verlustabzug nach § 10 EStG ist nicht mehr möglich.

Auch soll der Hinweis auf die Möglichkeit eines Anfangsverlustes z. B. aufgrund von gesetzlichen Abschreibungsvorschriften -für sich genommen- nicht schädlich sein, wenn diese Aussage nicht werbungsmäßig hervorgehoben wird, da der Fondsinitiator damit ja lediglich seiner Aufklärungspflicht nachkommt. Aus verfassungsrechtlichen Gründen des Vertrauensschutzes wurde jedoch eine Übergangsregelung eingeführt, die für Investitionen den Stichtag 4.3. 1999 und für den spätesten Beitritt den 31.12.2000 benennt.

Der neu in das Gesetz eingefügte § 2b EStG findet somit keine Anwendung, sofern die Gesellschaft das Wirtschaftsgut aufgrund eines vor dem 5. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hat und der Steuerpflichtige der Gesellschaft vor dem 1. Januar 2001 beitritt.

Zahlreiche Initiatoren haben aus diesem Grund Vorsorge getroffen und sogenannte „Anzahlungs-oder Konservierungsfonds“ in der Schublade, die es Ihnen ermöglicht bis Ende 2000 die alte Gesetzgebung zu nutzen und somit auch in der Zukunft den Anlegern hohe Verlustzuweisungen zu geben. Die oben genannte Übergangsregelung ist aber auch erforderlich, da die Initiierung eines guten Fonds eine Vorlaufzeit von bis zu zwei Jahren und oft Kapital in Millionenhöhe erfordert. Eine sofortige Durchführung des neuen Paragraphen ohne Übergangsfristen hätte mit ziemlicher Sicherheit den Sekundenkonkurs zahlreicher renommierter Gesellschaften bedeutet.

Dennoch stößt die neue Gesetzgebung auf verfassungsrechtliche Bedenken, da sie eine unterschiedliche Besteuerung von z. B. Gewerbetreibenden und nichtselbständigen Angestellten zur Folge hat. So können beispielsweise Investoren, die als Unternehmer „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ erzielen, Verluste aus Beteiligungen mit der gleichen Einkunftsart (z. B. gewerblich geprägten Schiffsbeteiligungen) unbegrenzt ausgleichen. Der Angestellte kann das nicht.

Zusätzlich haben sich einige „handwerkliche Fehler" eingeschlichen, die noch durch Verwaltungsanweisungen korrigiert werden müssen. Auch werden bereits Stimmen aus den eigenen Reihen laut, die spätestens im Herbst ein „Steuerbereinigungsgesetz“ fordern. Von der Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Einkünften ist im neuen Gesetz übrigens nicht mehr die Rede!

§ 2 Absatz 3 EStG Mindestbesteuerung

Weiterhin ist der § 2 Absatz 3 EStG in Kraft getreten. Diese Vorschrift soll die Ausgleichsfähigkeit von Verlusten unterschiedlicher Einkunftsarten einschränken und somit eine Mindestbesteuerung gewährleisten.Die praktischen Auswirkungen sind in den meisten Fällen allerdings eher gering:

Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu einer Höhe von rund 300.000 DM bei Ledigen (Grundtabelle) und bis zu ca. 600.000 DM bei gemeinsam veranlagten Verheirateten (Splittingtabelle) können auch zukünftig Verluste im oberen Progressionsbereich mit anderen positiven Einkünften verrechnen (siehe Tabelle).

Summe der Einkünfte Max. Verlustausgleich §2 Abs.3 EStG bei Ledigen Max. Verlustausgleich § 2 Abs. 3 EStG bei Ehegatten
100.000 100.000 100.000
200.000 150.000 200.000
300.000 200.000 250.000
400.000 250.000 300.000
500.000 300.000 350.000
600.000 350.000 400.000
700.000 400.000 450.000
800.000 450.000 500.000
900.000 500.000 550.000
1.000.000 550.000 600.000
1.500.000 800.000 850.000
2.000.000 1.050.000 1.100.000


Wie berechnet sich die Mindeststeuer?

Bisher war ein vertikaler Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten wie z. B. Einkünften aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen ohne Beschränkung möglich. Dies hat sich geändert. Ab jetzt sind folgende Rechenschritte erforderlich:

1. Schritt:

Innerhalb der gleichen Einkunftsart ist die Saldierung positiver und negativer Einkünfte auch weiterhin uneingeschränkt möglich!

2. Schritt:

Weitere negative Einkünfte können mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten vorab bis zu einer Höhe von DM 100.000,- bei Ledigen und von DM 200.000,- bei Verheirateten uneingeschränkt verrechnet werden.

3. Schritt:

Darüber hinaus können noch 50 % der verbleibenden positiven Einkünfte mit noch nicht verrechneten Verlusten (negativen Einkünften) im Verhältnis der jeweiligen Einkunftsart ausgeglichen werden.

4. Schritt:

Und auch die dann noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte sind nicht verloren, sondern gehen in den Verlustrück- und/oder Verlustvortrag nach § 10 d EStG (neue Grenzen des Verlustrücktrages: nur 1 Jahr, höchstens 2 Mio. DM).

Verbleiben aufgrund der Neuregelung in einem Veranlagungsjahr positive oder negative Einkünfte, ist im Rahmen einer komplizierten Verhältnisrechnung zu ermitteln, welche positiven Einkunftsarten in welcher Höhe im Rahmen des vertikalen Verlustausgleiches vermindert werden und welche negativen Einkunftsarten in welcher Höhe in den Verlustrück-/Verlustvortrag einzustellen sind. In diesem Fall fragen Sie bitte Ihren steuerlichen Berater oder sprechen Sie uns an.

Aber das Steuerreformgesetz bietet auch Vorteile !

So ist z. B. für Sie der Verlustrücktrag ab jetzt wesentlich effizienter als früher zu praktizieren und ein sinnvolles Instrument, bereits gezahlte Steuern zurückzuholen bzw. wer bisher Verluste vortragen bzw. rücktragen wollte, der mußte erst die ärgerliche „Nullzone“ durchschreiten. Das heißt, daß er zunächst sein zu versteuerndes Einkommen auf Null herabsetzen mußte. Das war stets mit dem Nachteil verbunden, daß damit der Teil der Verluste der unterhalb der Höchstprogressionsgrenze lag nicht effektiv genutzt werden konnte.

Ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zum alten Recht ist es, daß Sie jetzt bei einem Verlustvor- oder rücktrag in der höchsten Progressionsstufe bleiben und Ihr Einkommen nicht mehr „unter Null“ bringen müssen. Da die Steuertarife progressiv steigen, ist es sinnvoll, das zu versteuernde Einkommen nur auf rund 100.000 DM/Ledige bzw. auf rund 200.000 DM/Verheiratete herab zu senken. Wer bisher weiter reduzierte (im Extremfall bis auf Null) „verschenkte“ Steuervorteile und handelte unklug.

In Zukunft zwingt Sie die Mindestbesteuerung klug zu handeln und steuerliche Verluste nur im oberen Progressionsbereich zu nutzen. Selbstverständlich sind wir Ihnen gerne behilflich Steuernachzahlungen für 1998 zu vermeiden.

Wer also in diesem Jahr 1999 einen Anteil an einem Fonds mit Anfangsverlusten erwirbt und eine Verlustzuweisung bekommt, die höher ist als sein Einkommen, der kann sich darüber freuen, daß der Verlust, der durch die Mindestbesteuerung für 1999 ungenutzt bleibt, auf das letzte Jahr zurückgetragen bzw. auf das nächste Jahr vorgetragen werden kann und dann seine Steuerlast mindert.

Zusammenfassend ergeben sich drei wesentliche Änderungen:

1. Verlustausgleichsbeschränkungen für Verlustzuweisungsgesellschaften, die nach dem 4. März 1999 initiiert wurden.

2. Allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung (Mindestbesteuerung) ab dem 1. Januar 1999.

3. Vorteile beim steuerlichen Verlustrück- und vortrag.

Da es zunächst noch einige wirtschaftlich sinnvolle und steuerbegünstigte Kapitalanlagen am Markt gibt, wird sich an der steuerlichen Landschaft – bei einem Einkommensteuer-Spitzensatz von unverändert exakt 55,915 % inkl. Solidaritätszuschlag und von sogar über 60 %, wenn die Kirchensteuer noch hinzukommt – zumindest in diesem Jahr kaum etwas ändern.

 

Für zusätzliche Informationen, Rückfragen, Zeichnungsunterlagen, Kritik und Lob nutzen Sie bitte unseren Anforderungsbogen.

 

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