Das Steuerentlastungsgesetz 1999
Das Wichtigste zuerst:
Lassen Sie sich bitte nicht verunsichern,
es hätte viel schlimmer kommen können.
Für mehr als 90 % aller Einkommen werden
die Neuregelungen derzeit kaum Auswirkungen haben! Die Philosophie
unserer Beratung ist es, den Anleger darauf hinzuweisen, daß
steuerlich wirksame Kapitalanlagen nur dann sinnvoll eingesetzt
werden, wenn nicht das gesamte zu versteuernde Einkommen auf Null
gebracht wird, sondern die Progression als Finanzierungsschlüssel
genutzt wird. Das heißt, daß nur in den steuerlichen
Höchstsätzen eine solche Anlage lohnt. Wer sich diesem
Grundsatz unserer Beratung anvertraut und die Steuerlast nur im
Bereich der höchsten Steuerprogression reduziert und nur wirtschaftlich
sinnvolle Anlagen zeichnet, den wird die Reform kaum betreffen.
Was ist passiert – was ändert
sich?
Am 19. März 1999 ist das „Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/ 2002“ beschlossen und rückwirkend zum 1. Januar
1999 in Kraft gesetzt worden.
Obwohl der zwischenzeitlich zurückgetretene
Finanzminister Oskar Lafontaine fest entschlossen war, die letzten
„Steuerschlupflöcher“ zu schließen, wurde
in letzter Minute eine Übergangsregelung eingearbeitet, die
das Gesetz zunächst entschärft.
§ 2b EStG - Verlustausgleichsbeschränkung
Mit dem neuen § 2b EStG „Negative Einkünfte
aus der Beteiligung an Verlust- zuweisungsgesellschaften und ähnlichen
Modellen“ soll die Abschaffung der Verrechenbarkeit von negativen
Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften mit anderen
Einkünften eingeführt werden.
Somit ist auch zukünftig die Beteiligung
an steuerbegünstigten Fonds möglich.
Jetzt müssen Sie aber beachten, daß
Verluste aus „Verlustzuweisungs- gesellschaften oder ähnlichen
Modellen“, bei denen die Erzielung eines steuerlichen Vorteils
im Vordergrund steht, nur noch mit Gewinnen aus eben dieser Einkunftsquelle
verrechnet werden dürfen. Die Verrechnung mit sonstigen positiven
Einkünften, sowie ein Verlustabzug nach § 10 EStG ist
nicht mehr möglich.
Auch soll der Hinweis auf die Möglichkeit
eines Anfangsverlustes z. B. aufgrund von gesetzlichen Abschreibungsvorschriften
-für sich genommen- nicht schädlich sein, wenn diese Aussage
nicht werbungsmäßig hervorgehoben wird, da der Fondsinitiator
damit ja lediglich seiner Aufklärungspflicht nachkommt. Aus
verfassungsrechtlichen Gründen des Vertrauensschutzes wurde
jedoch eine Übergangsregelung eingeführt, die für
Investitionen den Stichtag 4.3. 1999 und für den spätesten
Beitritt den 31.12.2000 benennt.
Der neu in das Gesetz eingefügte § 2b
EStG findet somit keine Anwendung, sofern die Gesellschaft das Wirtschaftsgut
aufgrund eines vor dem 5. März 1999 rechtswirksam abgeschlossenen
obligatorischen Vertrages angeschafft hat und der Steuerpflichtige
der Gesellschaft vor dem 1. Januar 2001 beitritt.
Zahlreiche Initiatoren haben aus diesem Grund
Vorsorge getroffen und sogenannte „Anzahlungs-oder Konservierungsfonds“
in der Schublade, die es Ihnen ermöglicht bis Ende 2000 die
alte Gesetzgebung zu nutzen und somit auch in der Zukunft den Anlegern
hohe Verlustzuweisungen zu geben. Die oben genannte Übergangsregelung
ist aber auch erforderlich, da die Initiierung eines guten Fonds
eine Vorlaufzeit von bis zu zwei Jahren und oft Kapital in Millionenhöhe
erfordert. Eine sofortige Durchführung des neuen Paragraphen
ohne Übergangsfristen hätte mit ziemlicher Sicherheit
den Sekundenkonkurs zahlreicher renommierter Gesellschaften bedeutet.
Dennoch stößt die neue Gesetzgebung
auf verfassungsrechtliche Bedenken, da sie eine unterschiedliche
Besteuerung von z. B. Gewerbetreibenden und nichtselbständigen
Angestellten zur Folge hat. So können beispielsweise Investoren,
die als Unternehmer „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“
erzielen, Verluste aus Beteiligungen mit der gleichen Einkunftsart
(z. B. gewerblich geprägten Schiffsbeteiligungen) unbegrenzt
ausgleichen. Der Angestellte kann das nicht.
Zusätzlich haben sich einige „handwerkliche Fehler"
eingeschlichen, die noch durch Verwaltungsanweisungen korrigiert
werden müssen. Auch werden bereits Stimmen aus den eigenen
Reihen laut, die spätestens im Herbst ein „Steuerbereinigungsgesetz“
fordern. Von der Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Einkünften
ist im neuen Gesetz übrigens nicht mehr die Rede!
§ 2 Absatz 3 EStG Mindestbesteuerung
Weiterhin ist der § 2 Absatz 3 EStG in Kraft
getreten. Diese Vorschrift soll die Ausgleichsfähigkeit von
Verlusten unterschiedlicher Einkunftsarten einschränken und
somit eine Mindestbesteuerung gewährleisten.Die praktischen
Auswirkungen sind in den meisten Fällen allerdings eher gering:
Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen
bis zu einer Höhe von rund 300.000 DM bei Ledigen (Grundtabelle)
und bis zu ca. 600.000 DM bei gemeinsam veranlagten Verheirateten
(Splittingtabelle) können auch zukünftig Verluste im oberen
Progressionsbereich mit anderen positiven Einkünften verrechnen
(siehe Tabelle).
| Summe
der Einkünfte |
Max.
Verlustausgleich §2 Abs.3 EStG bei Ledigen |
Max.
Verlustausgleich § 2 Abs. 3 EStG bei Ehegatten |
| 100.000 |
100.000 |
100.000 |
| 200.000 |
150.000 |
200.000 |
| 300.000 |
200.000 |
250.000 |
| 400.000 |
250.000 |
300.000
|
| 500.000 |
300.000 |
350.000 |
| 600.000 |
350.000 |
400.000 |
| 700.000 |
400.000
|
450.000 |
| 800.000 |
450.000 |
500.000
|
| 900.000 |
500.000 |
550.000
|
| 1.000.000 |
550.000 |
600.000 |
| 1.500.000 |
800.000 |
850.000
|
| 2.000.000 |
1.050.000 |
1.100.000
|
Wie berechnet sich die Mindeststeuer?
Bisher war ein vertikaler Verlustausgleich zwischen
den einzelnen Einkunftsarten wie z. B. Einkünften aus Gewerbebetrieb,
aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen ohne
Beschränkung möglich. Dies hat sich geändert. Ab
jetzt sind folgende Rechenschritte erforderlich:
1. Schritt:
Innerhalb der gleichen Einkunftsart ist die Saldierung
positiver und negativer Einkünfte auch weiterhin uneingeschränkt
möglich!
2. Schritt:
Weitere negative Einkünfte können mit
positiven Einkünften anderer Einkunftsarten vorab bis zu einer
Höhe von DM 100.000,- bei Ledigen und von DM 200.000,- bei
Verheirateten uneingeschränkt verrechnet werden.
3. Schritt:
Darüber hinaus können noch 50 % der
verbleibenden positiven Einkünfte mit noch nicht verrechneten
Verlusten (negativen Einkünften) im Verhältnis der jeweiligen
Einkunftsart ausgeglichen werden.
4. Schritt:
Und auch die dann noch nicht ausgeglichenen negativen
Einkünfte sind nicht verloren, sondern gehen in den Verlustrück-
und/oder Verlustvortrag nach § 10 d EStG (neue Grenzen des
Verlustrücktrages: nur 1 Jahr, höchstens 2 Mio. DM).
Verbleiben aufgrund der Neuregelung in einem Veranlagungsjahr
positive oder negative Einkünfte, ist im Rahmen einer komplizierten
Verhältnisrechnung zu ermitteln, welche positiven Einkunftsarten
in welcher Höhe im Rahmen des vertikalen Verlustausgleiches
vermindert werden und welche negativen Einkunftsarten in welcher
Höhe in den Verlustrück-/Verlustvortrag einzustellen sind.
In diesem Fall fragen Sie bitte Ihren steuerlichen Berater oder
sprechen Sie uns an.
Aber das Steuerreformgesetz bietet auch
Vorteile !
So ist z. B. für Sie der Verlustrücktrag
ab jetzt wesentlich effizienter als früher zu praktizieren
und ein sinnvolles Instrument, bereits gezahlte Steuern zurückzuholen
bzw. wer bisher Verluste vortragen bzw. rücktragen wollte,
der mußte erst die ärgerliche „Nullzone“
durchschreiten. Das heißt, daß er zunächst sein
zu versteuerndes Einkommen auf Null herabsetzen mußte. Das
war stets mit dem Nachteil verbunden, daß damit der Teil der
Verluste der unterhalb der Höchstprogressionsgrenze lag nicht
effektiv genutzt werden konnte.
Ein wesentlicher Vorteil im Vergleich zum alten
Recht ist es, daß Sie jetzt bei einem Verlustvor- oder rücktrag
in der höchsten Progressionsstufe bleiben und Ihr Einkommen
nicht mehr „unter Null“ bringen müssen. Da die
Steuertarife progressiv steigen, ist es sinnvoll, das zu versteuernde
Einkommen nur auf rund 100.000 DM/Ledige bzw. auf rund 200.000 DM/Verheiratete
herab zu senken. Wer bisher weiter reduzierte (im Extremfall bis
auf Null) „verschenkte“ Steuervorteile und handelte
unklug.
In Zukunft zwingt Sie die Mindestbesteuerung klug
zu handeln und steuerliche Verluste nur im oberen Progressionsbereich
zu nutzen. Selbstverständlich sind wir Ihnen gerne behilflich
Steuernachzahlungen für 1998 zu vermeiden.
Wer also in diesem Jahr 1999 einen Anteil an einem
Fonds mit Anfangsverlusten erwirbt und eine Verlustzuweisung bekommt,
die höher ist als sein Einkommen, der kann sich darüber
freuen, daß der Verlust, der durch die Mindestbesteuerung
für 1999 ungenutzt bleibt, auf das letzte Jahr zurückgetragen
bzw. auf das nächste Jahr vorgetragen werden kann und dann
seine Steuerlast mindert.
Zusammenfassend ergeben sich drei wesentliche Änderungen:
1. Verlustausgleichsbeschränkungen für Verlustzuweisungsgesellschaften,
die nach dem 4. März 1999 initiiert wurden.
2. Allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung (Mindestbesteuerung)
ab dem 1. Januar 1999.
3. Vorteile beim steuerlichen Verlustrück- und vortrag.
Da es zunächst noch einige wirtschaftlich
sinnvolle und steuerbegünstigte Kapitalanlagen am Markt gibt,
wird sich an der steuerlichen Landschaft – bei einem Einkommensteuer-Spitzensatz
von unverändert exakt 55,915 % inkl. Solidaritätszuschlag
und von sogar über 60 %, wenn die Kirchensteuer noch hinzukommt
– zumindest in diesem Jahr kaum etwas ändern. |