Der BFH erklärt die Mindestbesteuerung
für verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof hat in einem vorläufigen
Eilverfahren entschieden (9.5.2001), daß die Mindestbesteuerung
verfassungsgemäß ist. Die Beharrlichkeit der rot - grünen
Regierung, mit der sie diese Gesetzesregelung "durchgeboxt"
hat, läßt in anderen Bereichen nichts Gutes erwarten
(siehe Fazit).
Durch die von der rot - grünen Regierung
im StEntlG 1999/2000/2002 beschlossene "Mindestbesteuerung",
ist eine Verrechnung von positiven Einkuenften mit Verlusten aus
anderen Einkunftsarten gemaess § 2 Abs. 3 EStG nicht mehr vollstaendig
moeglich: "Die Summe der positiven Einkuenfte ist, soweit sie
den Betrag von 100.000 DM uebersteigt, durch negative Summen der
Einkuenfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Haelfte zu mindern."
Dieses vom damaligen Bundesfinanzminister Oskar
Lafontaine eingefuehrte Konzept soll dafuer sorgen, dass sich Besserverdienende
durch geschickte Abschreibungspolitik nicht voellig der Einkommensbesteuerung
entziehen koennen. Der Begriff der Mindeststeuer leitet sich aus
der Maxime ab, dass sich Besserverdienende dadurch nicht laenger
"kuenstlich armrechnen" koennen und wenigstens eine Mindeststeuer
zahlen.
Darin sah das FG Muenster im Herbst letzten Jahres
einen Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1
GG. Die Regelung war nach Auffassung der Richter vermutlich verfassungswidrig.
(FG Muenster, Beschluss vom 7.9.2000 - Az. 4 V1612 und 1617/00 E).
Wir haben darüber berichtet in unserer NEWS vom 17.10.2000.
Die Bundesregierung wollte jedoch trotz dieser
Einschaetzung der Muensteraner Finanzrichter an der Mindestbesteuerung
festhalten. Sie ging davon aus, dass der BFH und das BVerfG die
Interpretation des FG Muenster nicht billigen wuerden. - Und damit
lag die Bundesregierung richtig.
Am Dienstag gab der BFH seine Entscheidung in
einem diesbezueglichen vorlaeufigen Eilverfahren bekannt (Beschluss
vom 9.5.2001, Az. XI B 151/00). Die Muenchener Richter halten die
"Mindestbesteuerung" fuer verfassungsgemaess. Das Prinzip
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfaehigkeit verlange
nicht, dass Verluste sofort zu verrechnen seien. Es genuege, wenn
diese in einem anderen Veranlagungszeitraum beruecksichtigt wuerden.
Fazit:
Die Beharrlichkeit, mit der rot - grüne Regierung
an ihrem Ziel festgehalten hat und letztlich obsiegt hat, kann einem
zu denken geben. Die Einführung der Mindestbesteuerung in das
Gesetz ist nur eine von mehreren Maßnahmen, die der Gesetzgeber
ergriffen hat, um die Möglichkeiten der Verlustzuweisungen
einzudämmen. Eine weitere Maßnahme ist die Einführung
des § 2b EStG gewesen. Die Schaffung der sog. "Nichtaufgriffsgrenze",
diese liegt bei einer Verlustzuweisung von unter 50 % (wir haben
darüber berichtet in unserer NEWS vom 11.7.2000) war ein deutliches
Zeichen des Gesetzgebers, welche Vorstellungen er zukünftig
im Umgang mit Verlustzuweisungsmodellen hat.
Der Einführungserlaß zum § 2b
EstG ist sicherlich auslegungsfähig und hat verschiedene Emissionshäuser
dazu veranlaßt, den Erlaß so auszulegen, daß auch
Verluste von 80% und sogar 100% zulässig sind. Das ist sicherlich
sehr mutig, wenn man sich die Entscheidung zur Mindestbesteuerung
ansieht. Wenn die Bundesregierung die "Nichtaufgriffsgrenze"
plötzlich als absolute Grenze betrachtet und diesen Standpunkt
mit gleicher Vehemenz vertritt wie die Mindestbesteuerung, dann
werden in einigen Jahren, wenn die ersten Betriebsprüfungen
sich mit solchen Fallgestaltungen auseinandersetzen, die Anleger
solcher Modelle im Regen stehen.
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